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Im „inklusiven Unterricht“ werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Anspruch auf sonderpädagogische Förderung gemeinsam an der allgemeinen Schule unterrichtet. Unterricht wird dabei so gestaltet, dass er den Begabungen und den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler in gleicher Weise gerecht wird. (VOSB, §12) Bei einer inklusiven Beschulung in den Förderschwerpunkten „Hören“, „Sehen“, „Sprache“, „Emotional- soziale Entwicklung“ sowie „Körperlich- motorische Entwicklung“ entsprechen die Lernziele dem entsprechenden Bildungsgang der allgemeinen Schule, in dem das Kind beschult wird. Bei einer inklusiven Beschulung in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ entsprechen die Lernziele NICHT dem Bildungsgang der allgemeinen Schule. Unterrichtsgestaltung, Leistungsfeststellung und -bewertung richten sich nach den Vorschriften für den Bildungsgang „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“. (VOSB, §§22-24)

Auf Grundlage einer umfangreichen Diagnostik und entsprechend der Gesetzeslage (HSchG und VOSB) berät der Förderausschuss gemeinsam über eine Empfehlung zu Art, Organisation und den Umfang der schulischen Förderung und stimmt über diese Empfehlung ab. Eine Einigung kann nur einstimmig erfolgen (§ 10 Abs. 1 VOSB). Ist dies nicht der Fall, entscheidet das Staatliche Schulamt auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses nach Anhörung der Eltern im Einvernehmen mit dem Schulträger im Rahmen der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1 über die weitere Organisation der Beschulung.

Im Förderausschuss erörtern Sie als Eltern gemeinsam mit der Schulleitung, einer aktuellen oder künftigen Lehrkraft ihres Kindes und einer Lehrkraft des regionalen Beratungs- und Förderzentrum (rBFZ) den weiteren Weg für die bestmögliche Beschulung Ihres Kindes. Weitere Personen können zur Beratung hinzugezogen werden. Eine Lehrkraft des rBFZ übernimmt die Leitung des Förderausschusses. Ziel ist es, gemeinsam eine Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der weiteren Beschulung zu formulieren. Im Förderausschuss wird zunächst ausführlich die Ergebnisse der „Förderdiagnostischen Stellungnahme“ besprochen und genügend Zeit eingeräumt, gemeinsam Fragen zu klären bzw. noch offene Punkte zu besprechen. Die Meinung aller Beteiligten wird eingeholt. Im Anschluss daran fasst die Lehrkraft des rBFZ die besprochenen Punkte zur Art, Umfang und Organisation der weiteren Förderung zusammen und formuliert eine Empfehlung, über die von den Stimmberechtigten abgestimmt wird. Die Eltern haben eine gemeinsame Stimme, weitere Stimmberechtigte sind die Lehrkraft des rBFZ, die Schulleitung sowie aktuelle oder künftige Lehrkraft ihres Kindes. Die Empfehlung des Förderausschusses wird im Protokoll festgehalten und an das Staatliche Schulamt weitergeleitet. Erfolgte die Empfehlung einstimmig, folgt das Staatliche Schulamt in der Regel dieser Empfehlung. Gab es Punkte, in denen keine Einigkeit hergestellt werden konnte, entscheidet das Staatliche Schulamt auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses nach Anhörung der Eltern im Einvernehmen mit dem Schulträger im Rahmen der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1 über die weitere Organisation der Beschulung.

In den ersten vier Schuljahren wird ihr Kind im inklusiven Unterricht an der Grundschule beschult. Soll eine inklusive Beschulung auch an einer weiterführenden Schule fortgeführt werden, ist die weitere Organisation von der Art des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung abhängig. In jedem Fall wird im Übergang 4/5 ein erneutes Verfahren zur Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung eingeleitet.

• Bei Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Schwerpunkten „Hören“, „Sehen“, „Sprache“, „Emotional- soziale Entwicklung“ sowie „Körperlich- motorische Entwicklung“, die an der Grundschule lernzielgleich beschult wurden, entscheiden Sie nach einem Beratungsgespräch an der Grundschule als Eltern darüber, welchen Bildungsgang der weiterführenden Schule Sie für Ihr Kind wählen. Nach der Beratung im Förderausschuss und schließlich dem positiven Bescheid des Staatlichen Schulamtes wird Ihr Kind dann entsprechend den Anforderungen der gewählten Schulform in der Hauptschule, Realschule oder auf dem Gymnasium beschult.

• Bei Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Schwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ kann die weitere inklusive Beschulung in allen Schulformen erfolgen. Am Ende der Grundschulzeit können Sie Wahlwünsche für bestimmte Schulen angeben. Nach der Beratung im Förderausschuss und dem positiven Bescheid des Staatlichen Schulamtes wird Ihr Kind dann nach abweichenden Lernzielen im Bildungsgang „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ an der Hauptschule, Realschule oder auf dem Gymnasium beschult.

Unter gewissen Voraussetzungen kann der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung wieder aufgehoben werden. Dies ist der Fall, wenn keine weiteren sonderpädagogischen Fördermaßnahmen notwendig sind und ist individuell zu entscheiden. Die Klassenkonferenz veranlasst die Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung im Rahmen der Umsetzung und Fortschreibung des individuellen Förderplans spätestens nach Ablauf von jeweils zwei Jahren. (VOSB §11)

Die Vollzeitschulpflicht ist nach neun Schulbesuchsjahren erfüllt. Die Schulzeit ihres Kindes kann unter gewissen individuell zu prüfenden Voraussetzungen (insb. § 61 HSchG) in Einzelfällen verlängert werden. Die Vorgehensweise ist mit der Klassen- und Schulleitung abzustimmen. Für Schülerinnen und Schüler der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören, die ein fünftes Grundschuljahr besucht haben, verlängert sich die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr. (HSchG §53)

„Beschulung im Bildungsgang Lernen“ bedeutet, dass Ihr Kind nicht lernzielgleich, sondern nach dem Lehrplan der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen beschult wird. Die Lerninhalte orientieren sich an den individuellen Voraussetzungen des Kindes. Dementsprechend erhält es eine andere Leistungsbeurteilung und Zeugnisse (siehe Leistungsbeurteilung). Ziel ist das individuelle Lernen am gemeinsamen Lerngegenstand. Beispiel: Ein Schüler der dritten Klasse kann im Zahlenraum 20 noch nicht sicher rechnen, sodass der Förderschwerpunkt im Fach Mathematik darin besteht, ihn im Zahlenraum 20 zu fördern. Er erhält entsprechende Übungsaufgaben. An der Thematik „Schriftliche Addition sowie Subtraktion“ nimmt er seinen Möglichkeiten entsprechend bzw. mit angemessener Differenzierung im Klassenverbund teil, da auch hier das Rechnen im Zahlenraum 20 im Zentrum steht.

„Beschulung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung“ bedeutet, dass Ihr Kind nicht lernzielgleich, sondern nach den Richtlinien der Schule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung beschult wird. Die Lerninhalte orientieren sich an den individuellen Voraussetzungen des Kindes. Dementsprechend erhält es eine andere Leistungsbeurteilung. Ziel ist individuelles Lernen am gemeinsamen Lerngegenstand. Der Erwerb der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen erfolgt in einem wesentlich niedrigeren Umfang mit hohem Praxisbezug. Beispiel: Erstellung einer eigenen Fibel, in der der Schwerpunkt auf dem Erleben der Buchstaben liegt unter Einbezug möglichst vieler Sinne.

Ziel ist es, die Schülerin/ den Schüler individuell zu fördern, orientiert an ihrem/ seinen Leistungsvermögen. Grundlage der Förderung ist der halbjährlich erstellte individuelle Förderplan, der fortgeschrieben wird. In der Praxis bedeutet dies: • Handlungsorientiertes Arbeiten

• Anschauungsmaterial

• Reduktion der Lerninhalte

• Gewährleistung von mehr Zeit sowohl zur Erledigung von Aufgaben als auch zum Erlernen bestimmter Inhalte

• Verwendung von angepassten Lehrwerken, Arbeitsblättern u.ä.

Die Förderung erfolgt in enger Absprache der Lehrkräfte der allgemeinen Schule und der Lehrkraft des zuständigen rBFZ und findet vorrangig im Klassenverband statt.

Vorrangiges Ziel ist es, ihr Kind im „regulären“ Unterricht so zu unterstützen, dass es entsprechend seiner individuellen Lernvoraussetzungen mit den anderen Schülerinnen und Schülern gemeinsam am gleichen Lerngegenstand lernt. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, eine Förderung mit räumlicher Trennung vorzunehmen.

Bei der Beschulung im Bildungsgang „Lernen“ gibt es keine direkte Stundenzuweisung für Kinder mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Es besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Lehrkraft im Unterricht. Eine Förderschullehrkraft ist vor Ort, die beratend tätig werden kann und je nach Verankerung der zur Verfügung stehenden Stunden im Unterricht unterstützt. Bei der Beschulung im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ erhält Ihr Kind zusätzliche Unterstützung durch eine Lehrkraft des rBFZ im Umfang von 5 Stunden. (§13 VOSB)

Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Schwerpunkten „Hören“, „Sehen“, „Sprache“, „Emotional- soziale Entwicklung“ sowie „Körperlich- motorische Entwicklung“ schreiben die gleichen Klassenarbeiten wie die Regelschüler. Unter Umständen kommt ein Nachteilsausgleich, Abweichen von allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder -bewertung nach §7 der VOGSV in Betracht. Hierüber können Sie mit der Klassenleitung oder zuständigen rBFZ- Lehrkraft ihres Kindes ins Gespräch kommen. Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Schwerpunkt „Lernen“ schreiben Klassenarbeiten, die individuell dem entsprechenden Förderzielen angepasst sind. Dies kann bedeuten, dass sie die gleichen Arbeiten schreiben (unter Umständen mit einem individuell angepassten Bewertungsschlüssel) oder eine Arbeit, die im Umfang oder im Anspruchsniveau angepasst ist. Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden individuelle Regelungen getroffen und im Förderplan verankert.

Die Notenvergabe ist davon abhängig, welchen Förderbedarf das Kind hat und in welcher Klassenstufe es sich befindet (VOSB §§22-24): • Lernzielgleiche Bewertung (Notenvergabe ab Klasse 2): Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Schwerpunkten „Hören“, „Sehen“, „Sprache“, „Emotional- soziale Entwicklung“ sowie „Körperlich- motorische Entwicklung“ • Bewertung nach dem Bildungsgang mit dem Schwerpunkt „Lernen“ (Notenvergabe ab Klasse 5): Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Schwerpunkt „Lernen“ • Bewertung nach den Richtlinien für den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ (verbale Leistungsbewertung)

Bei einer Beschulung in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ gibt es keine Versetzungsbestimmungen. Schülerinnen und Schüler werden gemäß ihren individuellen Lernvoraussetzungen unterrichtet und gefördert und verbleiben im Klassenverband.

Schüler und Schülerinnen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in den Schwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ bekommen ein Zeugnis des jeweiligen Bildungsgangs. • Bildungsgang „Förderschwerpunkt Lernen“: Im Förderschwerpunkt Lernen werden Zeugnisse dieses Bildungsganges vergeben. Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen erhalten bei inklusiver Beschulung in der Grundschule an Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten eine schriftliche Aussage über das Arbeits- und Sozialverhalten, die Lernentwicklung und den Lernerfolg, erreichte Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Entwicklungsmöglichkeiten in den einzelnen Fächern. Die Leistungsbewertungen orientieren sich an den Zielen des individuellen Förderplans. Ab der Klasse 5 werden in allen Fächern und Lernbereichen Noten erteilt. Zusätzlich werden zum Arbeits- und Sozialverhalten und zu den Kompetenzen in den Fächern Arbeitslehre, Mathematik und Deutsch sowie in der Berufsorientierungsstufe (Ab Klasse 7) für die Berufsorientierung verbale Aussagen getroffen. (VOSB § 23) • Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“: Die Zeugnisse enthalten anstelle von Ziffernnoten Aussagen über die Lernentwicklung und über den Lernerfolg sowie über die individuellen Kompetenzerweiterungen und über die gemachten Erfahrungen in den angebotenen Erfahrungsfeldern der jeweiligen Kompetenzbereiche, wie sie die entsprechenden Richtlinien vorsehen. In den Kompetenzbereichen sind auch Aussagen über das Arbeits- und Sozialverhalten zu treffen. Die Leistungsbewertungen orientieren sich an den Zielen des individuellen Förderplans. (VOSB § 24)

Der berufsorientierte Abschluss am Ende der Schulzeit entspricht den Zielsetzungen des Förderschwerpunktes Lernen und schließt den Bildungsgang ab. Er soll zur Vorbereitung einer Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf dienen. Der BO-Abschluss wird vergeben, wenn nach erfolgreichem Schulbesuch und teamorientierter Projektprüfung eine mindestens ausreichende Gesamtleistung in den Unterrichtsfächern, sowie eine mindestens ausreichende Leistung in der Berufsorientierung erbracht wurde.

Bei einer entsprechenden schulischen Lernentwicklung besteht die Möglichkeit, im inklusiven Unterricht in der Regelschule, in den Kooperationsklassen an der Rhönschule und in Einzelfällen auch im Unterricht an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen den Hauptschulabschluss zu erreichen. Im inklusiven Unterricht bzw. den Kooperationsklassen findet spätestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 9 eine Klassenkonferenz statt. In dieser Konferenz beraten Klassenlehrkraft, Fachlehrer sowie die zuständige rBFZ- Lehrkraft darüber, ob das Erreichen des Hauptschulabschlusses am Ende der Klasse 9 möglich erscheint. Sollte dies der Fall sein, wird der Schüler nach Absprache mit Ihnen und allen beteiligten Lehrkräften in allen Fächern lernzielgleich unterrichtet. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit innerhalb der inklusiven Beschulung den qualifizierenden Hauptschulabschluss zu erreichen. Dazu muss der jeweilige Schüler am Englischunterricht teilnehmen und diesen mit der Hauptschulabschlussprüfung im Fach Englisch mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließen.

Lehrkräfte der allgemeinen Schule

  • erheben die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler, um Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen zu erkennen. (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 VOGSV)
  • bestimmen im Rahmen der individuellen Förderplanung den Entwicklungsstand, die Lernausgangslage sowie die Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler. Ausgehend hiervon werden die individuellen Förderziele abgeleitet, konkrete Maßnahmen formuliert und Verantwortlichkeiten festgelegt. (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOGSV)
  • Der Förderplan kann von den Eltern und Schülern aktiv mitgestaltet werden. Im Anschluss daran ist dieser von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. (§ 6 Abs. 1 VOGSV)
  • Der individuelle Förderplan wird mindestens einmal im Schulhalbjahr fortgeschrieben. (§  6 Abs. 2 VOGSV)
  • Der individuelle Förderplan ist in die Schülerakte aufzunehmen. (§  6 Abs. 5 VOGSV)
  • Förderpläne sind insbesondere zu erstellen (§  6 Abs. 3 VOGSV):
  • für Kinder, die eine Vorklasse besuchen
  • im Fall eines drohenden Leistungsversagens und bei drohender Nichtversetzung
  • bei vorliegenden Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen nach § 40
  • bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 49 des Schulgesetzes
  • bei gehäuftem Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern nach § 77

Lehrkräfte des rBFZ

  • beraten im Einzelfall die Lehrkräfte der allgemeinen Schule unterstützend bei Lese-, Rechtschreib- und Rechendiagnostik. (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 VOGSV)
  • unterstützen bei der Fortschreibung des individuellen Förderplans. (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VOSB)
  • unterstützem bei vorbeugenden Maßnahmen und inklusiver Beschulung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 HSchG)
Für die Erstellung der Zeugnisse ist die Lehrkraft der allgemeinen Schule verantwortlich. Die Lehrkraft des rBFZ kann unterstützend tätig sein.

Bei auftretenden Schwierigkeiten können Sie jederzeit die Klassenlehrkraft ebenso wie die zuständige rBFZ- Lehrkraft Ihres Kindes ansprechen. Im Gespräch werden nach Bedarf weitere Schritte vereinbart. Mögliche Maßnahmen können zum Beispiel sein: • individualisierende und binnendifferenzierende Arbeitsformen im Unterricht unter Berücksichtigung der individuellen Lerngeschwindigkeit • Einrichtung von Stütz- und Fördermaßnahmen (Kleingruppe, Einzelförderung) durch Lehrkräfte der allgemeinen Schule • Zusammenarbeit mit den Beratungs- und Förderzentren, den Schulpsychologen sowie der Schulaufsichtsbehörde • Zusammenarbeit mit außerschulischen Fördereinrichtungen wie den vorschulischen Einrichtungen, z.B. Kindertagesstätten, Frühförderstellen, Kinder- und Jugendhilfe sowie den Trägern der Sozialhilfe  § 2 Abs. 1 VOSB

Nach Einreichung des BFZ-Antrages haben Sie und der Kindergarten den Anspruch auf eine Beratung durch das zuständige rBFZ. Dadurch kann gewährleistet werden, dass das Kind in Klasse 1 weiterhin durch das rBFZ betreut wird und somit ein kontinuierlicher Austausch stattfinden und eine direkte Förderung beginnen kann.

Im ersten Halbjahr der 4. Klasse (spätestens am 01.11.) muss die Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung (Handlungsleitfaden) durch die zuständige Grundschule eingeleitet werden. Daraufhin erfolgt eine Stellungnahme ggf. durch eine erneute Diagnostik, in der darüber entschieden wird, ob der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung weiterhin besteht oder aufgehoben wird. Daraufhin wird erneut ein Förderausschuss einberufen, in dem Eltern, Grundschule und rBFZ gleichberechtigt eine Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der künftigen Beschulung abgeben. Besteht weiterhin ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kann Ihr Kind weiter im inklusiven Unterricht beschult werden oder eine Förderschule mit dem entsprechenden Schwerpunkt besuchen.

Auch mit einem Berufsorientierten Abschluss ist eine Berufsausbildung möglich. Entscheidend sind die persönlichen Voraussetzungen, die Ihr Kind für den entsprechenden Beruf mitbringt. Um einen Betrieb zu finden, der Ihr Kind ausbildet, sind die Schulpraktika von großer Bedeutung. Hier haben die Betriebe die Chance, die Stärken Ihres Kindes kennen zu lernen und sich ein Bild von der persönlichen Eignung für eine Ausbildung zu machen. Insgesamt ergeben sich über die Duale Ausbildung – ggf. in der verkürzten zweijährigen Ausbildung oder in der theoriereduzierten reha-spezifische Ausbildung – vielfältige Möglichkeiten, die individuell für jede Schülerin bzw. jeden Schüler erörtert werden.

Nachdem Ihr Kind einen Ausbildungsvertrag unterschrieben hat, wird es in der Regel von dem jeweiligen Betrieb an der zuständigen Berufsschule angemeldet. Je nach gewähltem Beruf besuchen hier alle Schülerinnen und Schüler den gleichen Unterricht, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung hatten oder nicht.

Bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz werden die Schülerinnen und Schüler von unterschiedlichen Personen unterstützt. Sowohl die Fach- und Klassenlehrer, die rBFZ- Lehrkräfte als auch externe Personen, wie z.B. die ArbeitsCoaches, stehen unterstützend zur Seite.

Die Doppelsteckung hängt von mehreren Faktoren ab; insbesondere von den Absprachen zur Verteilung von Stunden zur Unterstützung des inklusiven Unterrichts an der allgemeinen Schule sowie der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Klasse beschult werden. In den letzten Jahren konnten im Schnitt zwischen 8 und 10 Stunden in einer Kooperationsklasse doppelt besetzt werden.

In Kooperationsklassen im Hauptschulzweig werden die Schülerinnen und Schüler nach dem jeweiligen Lehrplan Unterricht, dessen Bildungsgang sie besuchen. Das bedeutet, dass Kinder ohne Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach dem Lehrplan der Hauptschule beschult und bewertet werden, und Kinder mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Schwerpunkt „Lernen“ nach den noch aktuellen Lehrplänen der „Schule für Lernhilfe“. In einigen Bereichen überschneiden sich die Themen der beiden Lehrpläne, in anderen nicht, so dass eine innere oder äußere Differenzierung im Unterricht der Kooperationsklasse erfolgt.

Prinzipiell ja. Voraussetzung ist eine umfassende Information aller Beteiligten und eine gemeinsame Beratung zwischen Ihnen als Erziehungsberechtigten und den zuständigen Lehrkräften Ihres Kindes, um abzuwägen, inwieweit eine Beschulung in der Kooperationsklasse zum Lernprozess des Kindes beitragen kann.

Bei der Erstellung differenzierter Materialien sind Fachlehrer wie Förderschullehrkraft beteiligt. Besonders in den Hauptfächern steht die Förderschullehrkraft beratend zur Seite und unterstützt bei der Materialauswahl.

Kooperationsklassen werden von allen Schülerinnen und Schülern besucht. Das können sowohl lernstarke, als auch lernschwache Schülerinnen und Schüler sein. Bei der Klassenzusammensetzung wird neben schulorganisatorischen Aspekten auf persönliche und soziale Voraussetzungen geachtet.